Verjährung

Verjährung: Fristen im Strafrecht Verjährungsfristen im Strafrecht Verjährungsfrist Strafhöhe / Straftatbestand Strafverfolgung 30 Jahre bei Taten, die mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht sind 20 Jahre bei Taten, die mit Freiheitsstrafe von mehr als 10 Jahren bedroht sind 10 Jahre bei Taten, die mit Freiheitsstrafe zwischen mehr als 5 und bis zu 10 Jahren bedroht sind 5 Jahre bei Taten, die mit Freiheitsstrafe zwischen mehr als 1 Jahr und bis zu 5 Jahren bedroht sind 3 Jahre bei allen übrigen Taten Strafvollstreckung 25 Jahre bei Freiheitsstrafen von mehr als 10 Jahren 20 Jahre bei Freiheitsstrafen zwischen mehr als 5 und bis zu 10 Jahren 10 Jahre bei Freiheitsstrafen zwischen mehr als 1 Jahr und bis zu 5 Jahren 5 Jahre bei Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr Verjährung der Befugnis zur Verfolgung von strafbaren Handlungen (Strafverfolgungsverjährung) tritt bei Völkermord und Mord nicht ein und richtet sich ansonsten nach der Höhe der Strafandrohung. Die Strafvollstreckungsverjährung richtet sich nach der Höhe der verhängten Strafe und liegt zwischen 3 und 25 Jahren: bei Geldstrafe bis zu 30 Tagessätzen 3 Jahre, bei höheren Geldstrafen und bis einjähriger Freiheitsstrafe 5 Jahre, bei höheren Freiheitsstrafen 10, 20 oder 25 Jahre (§ 79 StGB), bei Ordnungswidrigkeiten zwischen 3 und 5 Jahren (§ 34 OWiG).

In Österreich ist die strafrechtliche Verjährung in §§ 57 – 60 StGB geregelt. Die Verfolgungsverjährung beträgt je nach Höhe der Strafandrohung für eine Tat 1 – 20 Jahre (§ 57), die Vollstreckungsverjährung zwischen 5 Jahren bei leichteren und 15 Jahren bei schweren Strafen (§ 59). Bei mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedrohten bzw. geahndeten Handlungen gibt es keinerlei Verjährung.

Die Fristen der Strafverfolgungsverjährung sind in der Schweiz ebenso wie in der Bundesrepublik Deutschland andere als die der Strafvollstreckungsverjährung (Letztere sind länger).