Verlöbnis

das gegenseitige Versprechen, miteinander die Ehe eingehen zu wollen; schafft keinen klagbaren Anspruch auf Eheschließung, verpflichtet aber bei Rücktritt ohne wichtigen Grund zum Schadenersatz für angemessene Aufwendungen und Schuldverpflichtungen sowie Maßnahmen über Vermögen und Erwerbsstellung in Erwartung der Ehe, auch zur gegenseitigen Herausgabe von Geschenken (§§ 1297 – 1302 BGB). – Ähnlich in Österreich (§§ 45 f., 1247 ABGB) und in der Schweiz (Art. 90 ff. ZGB).

Auch: Verlobung