Vermögensverzeichnis
von den Eltern zu errichtendes Verzeichnis über das ihrer Verwaltung unterliegende Vermögen des Kindes, welches dieses durch Erbschaft, durch Abfindungen anstelle von Unterhalt und durch unentgeltliche Zuwendungen erwirbt. Das Vermögensverzeichnis braucht nicht errichtet zu werden, wenn der Vermögenserwerb 15 000 Euro nicht übersteigt oder der Erblasser durch die letztwillige Verfügung oder der Zuwendende bei der Zuwendung eine abweichende Anordnung getroffen hat (§ 1640 BGB).