Verschulden
Vorsatz und Fahrlässigkeit; begründet Schadensersatzansprüche u. a. Rechte bei unerlaubter Handlung und Verletzung eines Vertrags (z. B. bei Unmöglichkeit der Leistung , Schuldnerverzug ), aber auch als Verschulden bei Vertragsschluss ; unter Umständen gemildert durch mitwirkendes Verschulden des Verletzten. Ein Verschulden ist nicht gegeben, wenn Schuldausschließungsgründe vorliegen (§§ 254, 276 – 278, 823 ff. BGB). Dem Verschulden entspricht im Strafrecht die Schuld . – Ähnliche Regelung in Österreich und in der Schweiz (das schweizerische Zivilrecht nennt den Vorsatz Absicht ).