Versorgungsausgleich
im Falle der Ehescheidung der Ausgleich von während der Ehe durch die Eheleute erworbenen Rentenanwartschaften nach Maßgabe der §§ 1587 ff. BGB und des Gesetzes zur Vermeidung von Härten im Versorgungsausgleich vom 21. 2. 1983. Ausgleichspflichtig ist der Ehegatte mit werthöheren Anwartschaften.