Verstrickungsbruch
vorsätzliches Beiseiteschaffen, Zerstören oder sonstiges Entfernen von Sachen, die gepfändet oder sonst dienstlich in Beschlag ( Verstrickung ) genommen sind; strafbar nach § 136 StGB. – Ähnlich in der Schweiz nach Art. 169 und 289 StGB. Ähnlich auch in Österreich nach §§ 271 StGB.
Auch: Arrestbruch, ; Pfandbruch