Vertrag zugunsten Dritter
ein Vertrag, durch den eine Leistung an einen Dritten mit der Wirkung vereinbart wird, dass dieser unmittelbar das Recht erwirbt, sie zu fordern (§§ 328 ff. BGB). Verpflichtet sich in einem Vertrag der eine Teil zur Befriedigung eines Gläubigers des anderen Teils, ohne die Schuld zu übernehmen, so ist im Zweifel nicht anzunehmen, dass der Gläubiger unmittelbar das Recht erwerben soll, die Befriedigung von ihm zu fordern (Erfüllungsübernahme). – Ähnlich in Österreich und in der Schweiz .