Verwahrung

die Aufbewahrung einer beweglichen Sache des Hinterlegers durch den Verwahrer , der bei unentgeltlicher Verwahrung nur für die von ihm in eigenen Angelegenheiten angewandte Sorgfalt einzustehen hat. Die Verwahrung ist verwandt mit, aber zu unterscheiden von der Hinterlegung . Rechtsstreitigkeiten aus öffentlicher Verwahrung (z. B. in Schulen u. a. Amtsgebäuden) gehören kraft sog. traditioneller Zuständigkeit vor die ordentliche Gerichtsbarkeit ( Rechtsweg ).