Vollstreckungsklausel

amtliche Beurkundung der Vollstreckbarkeit eines Vollstreckungstitels , die im Regelfall vom Urkundsbeamten des Prozessgerichts auf eine Ausfertigung des Vollstreckungstitels gesetzt wird (§ 725 ZPO). Sie ist Voraussetzung für die Zulässigkeit einer privatrechtlichen Zwangsvollstreckung .