Volont ạ̈ r

1. nach § 82a HGB zum Zweck der Ausbildung unentgeltlich mit kaufmännischen Diensten beschäftigte Person. – 2. im weiteren Sinne auch ein Berufsanfänger, der sich gegenüber dem Arbeitgeber zur Leistung von Diensten und dieser sich zur Vermittlung von Kenntnissen, Fertigkeiten oder Erfahrungen verpflichtet, ohne dass mit der Ausbildung eine vollständig abgeschlossene Fachausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf beabsichtigt wird. Dem Volontär steht im Rahmen des Berufsbildungsgesetzes eine angemessene Vergütung zu.