Vorzugsklage
Klage eines Dritten, der der Pfändung der Sache nicht widersprechen kann, weil er sie nicht in Besitz hat; er kann jedoch seinen Anspruch auf vorzugsweise Befriedigung aus dem Erlös im Wege der Klage geltend machen, ohne Rücksicht darauf, ob seine Forderung fällig ist oder nicht. Die Klage ist beim Vollstreckungsgericht und wenn der Streitgegenstand zur Zuständigkeit der Landgerichte gehört, beim Landgericht zu erheben, in dessen Bezirk das Vollstreckungsgericht seinen Sitz hat (§ 805 ZPO).
Auch: Klage auf vorzugsweise Befriedigung