Wahlbestechung
das Anbieten, Versprechen, Gewähren von Geschenken oder anderen Vorteilen dafür, dass jemand nicht oder in bestimmtem Sinne wählt (aktive Wahlbestechung) , bzw. das Annehmen, Fordern oder Sichversprechenlassen von Geschenken u. Ä. zu dem gleichen Zweck (passive Wahlbestechung) ; strafbar nach § 108b StGB.