Wahlschuld
ein selten praktiziertes Schuldverhältnis, bei dem mehrere Leistungen in der Weise geschuldet werden, dass nur die eine oder andere zu erbringen ist. Das Wahlrecht steht im Zweifel dem Schuldner zu (§ 262 BGB).
ein selten praktiziertes Schuldverhältnis, bei dem mehrere Leistungen in der Weise geschuldet werden, dass nur die eine oder andere zu erbringen ist. Das Wahlrecht steht im Zweifel dem Schuldner zu (§ 262 BGB).