Werkverkehr
Beförderung selbsterzeugter oder gehandelter Waren mit eigenen Kraftfahrzeugen im Werknahverkehr (bis 50 km) oder Werkfernverkehr , geregelt durch das Güterkraftverkehrsgesetz in der Fassung vom 22. 6. 1998 (§§ 48 – 52).
Beförderung selbsterzeugter oder gehandelter Waren mit eigenen Kraftfahrzeugen im Werknahverkehr (bis 50 km) oder Werkfernverkehr , geregelt durch das Güterkraftverkehrsgesetz in der Fassung vom 22. 6. 1998 (§§ 48 – 52).