Westfälischer Friede

am 24. 10. 1648 nach Verhandlungen des Kaisers mit Frankreich und dessen Verbündeten in Münster und mit Schweden und dessen Verbündeten in Osnabrück unterzeichnetes Vertragswerk, das den Dreißigjährigen Krieg beendete. Das Instrumentum Pacis galt bis 1806 als Reichsgrundgesetz.

1. Territoriale Regelungen: Frankreich wurde u. a. der Besitz der Bistümer Metz, Toul und Verdun bestätigt, dazu erhielt es vom Haus Habsburg die Landgrafschaften Unter- und Oberelsass, den Sundgau und die Landvogtei über die 10 elsässischen Reichsstädte. – Schweden erhielt Vorpommern, Wismar und die Bistümer Bremen und Verden als Reichslehen mit Sitz und Stimme auf dem Reichstag. – Brandenburg erhielt für seine Erbansprüche auf Vorpommern Hinterpommern und Cammin, die Bistümer Halberstadt und Minden sowie die Anwartschaft auf Magdeburg. – Mecklenburg erhielt für Wismar die Bistümer Schwerin und Ratzeburg. – Hessen-Kassel erhielt die Abtei Hersfeld und die Grafschaft Schaumburg. – Bayern erhielt die Oberpfalz und die pfälzische Kurwürde. Die Rheinpfalz wurde mit der neuen achten Kurwürde an Karl von der Pfalz zurückgegeben. – Kursachsen erhielt die Ober- und Niederlausitz als erbliches böhmisches Lehen (seit 1635 in Pfandbesitz). – Die Niederlande schieden aus dem Reich aus; das Ausscheiden der Schweizer Eidgenossen wurde anerkannt.

2. Konfessionelle Regelungen : Der Passauer Vertrag (1552) und der Augsburger Religionsfriede (1555) wurden anerkannt und auf die Reformierten ausgedehnt; das Jahr 1624 wurde als Normaljahr für den Besitzstand geistlicher Güter und die Konfessionszugehörigkeit festgelegt.

3. In der Reichsverfassung wurden Kurfürsten und Fürsten als gleichberechtigt neben dem Kaiser anerkannt. Die Außenpolitik des Reichs bedurfte der Zustimmung des Reichstags, in dem die Reichsstädte endgültig Sitz und Stimme gewannen und als dritte Kurie neben die Kurfürsten und Fürsten traten.