Widerklage
Klage des Beklagten gegen den Kläger, zulässig nur, wenn sie mit dem Klageantrag oder mit den gegen diesen vorgebrachten Verteidigungsmitteln im Zusammenhang steht; zu unterscheiden von der Vollstreckungsgegenklage und der Widerspruchsklage . – Ähnlich in Österreich (§§ 233 Abs. 2, 391, 411 ZPO). – Die Widerklage ist auch im Zivilprozessrecht aller Schweizer Kantone und im Verfahren vor dem Bundesgericht in Lausanne zulässig.