Widerstand

Widerstand gegen die Staatsgewalt , die gewalttätige oder mit Gewaltanwendung drohende Widersetzlichkeit gegen die rechtmäßige Amtsausübung eines Beamten oder Soldaten der Bundeswehr, der zur Vollstreckung von Gesetzen, Rechtsverordnungen, Urteilen, Gerichtsbeschlüssen oder Verfügungen berufen ist; ferner gegen die zur Unterstützung eines solchen Beamten hinzugezogenen Personen. Strafbar nach §§ 113, 114 StGB. Strafschärfung bei Waffengebrauch oder Herbeiführung einer besonderen Gefahr für den Angegriffenen. – Ähnlich geregelt in Österreich nach § 269 StGB; in der Schweiz nach Art. 285 StGB (die Schweiz stellt das Erfordernis der Rechtmäßigkeit der Amtsausübung nicht ausdrücklich auf).