Wiederaufnahmeverfahren

die Überprüfung rechtskräftiger Gerichtsentscheidungen in einem neuen Verfahren bei Mängeln der Urteilsgrundlagen z. B. infolge von Urkunden-, Eides- und Amtsdelikten, bei Vorliegen neuer Tatsachen oder Beweismittel oder bei Ablegung eines Geständnisses (§§ 359 – 373a StPO); wegen der Haftentschädigung Entschädigung .