Wiederholungsgefahr
im Strafprozess die Gefahr, dass ein Tatverdächtiger weitere gleichartige Straftaten begehen wird (§ 112a StPO). Die Wiederholungsgefahr bildet bei bestimmten Delikten einen der Haftgründe ( Untersuchungshaft ), nämlich bei Sittlichkeitsverbrechen und anderen wiederholten schweren Delikten (u. a. bei Raub, Erpressung, Diebstahl in besonders schweren Fällen).