Zeugnisverweigerungsrecht
das früher meist mit Redaktionsgeheimnis umschriebene Auskunftsverweigerungsrecht der Presse und des Rundfunks (einschließlich Fernsehen) über ihre Nachrichtenquellen gegenüber Behörden und Gerichten. Das Zeugnisverweigerungsrecht steht nur den Personen zu, die berufsmäßig bei der Vorbereitung, Herstellung oder Verbreitung von periodischen Druckwerken oder Rundfunksendungen mitwirken oder mitgewirkt haben. Es bezieht sich auf Angaben zu der Person des Verfassers, Einsenders oder Gewährsmanns von Beiträgen und Unterlagen sowie auf die von diesen Personen gemachten Mitteilungen, soweit die Beiträge, Unterlagen und Mitteilungen für den redaktionellen Teil des Druckwerks bzw. der Sendung bestimmt sind (§ 53 Abs. 1 Nr. 5 StPO, § 383 Abs. 1 Nr. 5 ZPO). Ergänzt wird das Zeugnisverweigerungsrecht durch ein Beschlagnahmeverbot für die Ermittlungsbehörden hinsichtlich dieser Unterlagen.