Zugehör
entspricht im österreichischen und schweizerischen Zivilrecht etwa dem Zubehör des deutschen BGB. In Österreich kann die Zugehöreigenschaft jedoch auch durch (besonderes) Gesetz oder durch den Eigentümer hergestellt werden (§§ 294 ff. ABGB), in der Schweiz kommt es auf die ortsübliche Auffassung oder den klaren Willen des Eigentümers an (Art. 644 f. ZGB).