Zurechnungsfähigkeit
die geistig-seelische Fähigkeit, das Unrecht einer Tat einzusehen (intellektuelles Moment) und nach dieser Einsicht zu handeln (Willensmoment). Die Zurechnungsfähigkeit setzt im Zivil- und Strafrecht ein bestimmtes Alter voraus. Sie kann außerdem durch bestimmte seelische Störungen ausgeschlossen sein (Unzurechnungsfähigkeit, Schuldunfähigkeit) . Im Strafrecht wurde der Begriff durch Schuldfähigkeit ersetzt, im Zivilrecht zunehmend durch die Begriffe Delikts-, Verschuldensfähigkeit oder Verantwortlichkeit verdrängt (§ 827 BGB). – Ähnlich in Österreich (§§ 11 StGB, 9 – 10 JGG) und in der Schweiz (Art. 10 ff. StGB).
Auch: Deliktfähigkeit