Zwangshypothek
die zwangsweise Eintragung einer Hypothek zum Zweck der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen (§ 866 ZPO). Die Eintragung erfolgt durch das Grundbuchamt als Vollstreckungsorgan.
die zwangsweise Eintragung einer Hypothek zum Zweck der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen (§ 866 ZPO). Die Eintragung erfolgt durch das Grundbuchamt als Vollstreckungsorgan.