Zwangsvergleich
im Konkurs der das Konkursverfahren beendende Vergleich zwischen den nicht bevorrechtigten Konkursgläubigern und dem Gesamtschuldner auf dessen Vorschlag; mit Inkrafttreten der Insolvenzordnung 1999 entfallen. – In Österreich heißt der Zwangsvergleich im Konkursverfahren Zwangsausgleich , sonst Ausgleich ; Gläubigern dritter Klasse muss angeboten werden, mindestens 20% ihrer Forderungen im Lauf eines Jahres zu bezahlen. In der Schweiz entspricht dem Zwangsvergleich der Nachlassvertrag (Art. 293 – 317 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs von 1889).
Auch: Akkord, ; Zwangsausgleich