Zwischenschein
eine vorläufige Urkunde, die bei Gründung einer Aktiengesellschaft vor Ausstellung der Aktien zunächst an deren Stelle ausgegeben wird. Der Zwischenschein ist ein auf den Namen lautendes Orderpapier , das durch Indossament übertragen werden kann (§ 10 AktG).
Auch: Interimsschein