Behandlungspflicht
Behandlungspflicht Pflicht zur Behandlung bzw. Erstversorgung von Patienten, der Ärzte und sonstige Berufsgruppen des Gesundheitswesens unterliegen. Die Behandlungspflicht wird durch den Behandlungsvertrag festgelegt, den Arzt und Patient bei Beginn der Behandlung schließen. Vor allem in akuten Fällen darf ein Arzt die Behandlung nicht ablehnen, die auch im Rahmen eines Hausbesuchs erfolgen kann. Ist die Behandlung von Erkrankungen nachts oder an Feiertagen durch einen Notdienst geregelt, gilt die Behandlungspflicht nicht für den einzelnen Arzt. <div class="geslex_bg_