Betreuung

Betreuung Volljährigen, die aufgrund einer körperlichen oder geistigen Behinderung oder einer psychischen Erkrankung ihre Angelegenheiten nicht alleine regeln können, kann durch das Vormundschaftsgericht eine Person zur Betreuung zur Seite gestellt werden. Diese unterstützt den Betreuten bei bestimmten Aufgaben. Am 1.1.1992 wurde das alte Vormundschafts- und Pflegschaftsrecht von einer neuen Betreuungsverordnung abgelöst. <div class="geslex_bg_