In vielen Mietobjekten befindet sich beim Einzug bereits eine Einbauküche oder der Mieter bringt seine eigene Küche in die Wohnimmobilie mit. Wer selbst keine Küche hat, übernimmt die vorhandene Einbauküche häufig sehr gern, da die Kosten für den Kauf einer neuen Küche entfallen. Doch wer ist in der Folge eigentlich für Reparaturen in der Küche zuständig und wer haftet, wenn es zum Schadensfall kommt?
Problemfall Einbauküche
Mitrechtlich macht es einen großen Unterschied, ob die Küche mitvermietet wurde oder vom Mieter stammt, beziehungsweise der sie vom Vormieter übernommen hat. Wer unsicher ist, ob die Küche mitvermietet wurde, braucht nur in seinen Mietvertrag schauen. Findet sich im Vertrag zum Beispiel die Beschreibung „Küche möbliert“, so ist der Vermieter verpflichtet, dem Mieter eine Einbauküche in der gemieteten Wohnung zur Verfügung zu stellen. Ist im Mietvertrag nichts bezüglich einer Einbauküche vermerkt, ist diese jedoch bei der Wohnungsbesichtigung vorhanden und es wurden keine Absprachen zwecks Entfernung der Küche getroffen, ist diese in aller Regel ebenfalls mitvermietet, so das Mietrechtslexikon. Nun soll sich den beiden Optionen, also der „mitvermieteten Küche“ und der „Küche des Mieters“ zugewendet werden.
Die mitvermietete Küche – Die mietrechtlichen Hintergründe
Wird die Einbauküche mitvermietet, ist die normale Abnutzung, welche durch den täglichen Gebrauch entsteht, im Zuge der monatlichen Mietzahlungen abgegolten. Das bedeutet, dass der Vermieter für größere Reparaturen oder den Austausch der Küche aufkommen muss. Nicht der Pflicht des Vermieters obliegt es allerdings, die Einbauküche stets auf dem allerneusten Stand zu halten. Wer also gerne ein Induktionskochfeld anstatt der alten, aber funktionstüchtigen Herdplatten hätte, kann nicht erwarten, dass der Vermieter diesem Wunsch nachkommt.
Wird die Einbauküche mitvermietet, muss sie funktionsfähig und sauber übergeben werden. Besteht das Mietverhältnis sehr lange, ist es wahrscheinlich, dass der Vermieter früher oder später für Reparaturen aufkommen muss, da die meisten Geräte eine begrenzte Lebensdauer haben und es seine Pflicht ist, die Funktionsfähigkeit der Küche über das gesamte Mietverhältnis hinweg zu gewährleisten. Laut Rechtsprechung ist eine Einbauküche nach rund 25 Jahren verbraucht und der Mieter muss dann nicht haften, falls er die Küche beschädigt oder aus dem Mietobjekt entfernt. Diese Grenze der Nutzungsdauer wird jedoch auch in Hinblick auf den individuellen Fall festgelegt. Schließlich nutzt eine Familie die Küche häufiger und intensiver als eine alleinstehende Person. Die Instandhaltung der Küche sowie der darin enthaltenen Elektrogeräte ist also grundsätzlich die Aufgabe des Vermieters. Nur wenn der Mietvertrag eine zulässige Klausel über die Kleinreparaturen in der Wohnung enthält ist der Mieter selbst für die Instandhaltung der Küche und auch für etwaige Reparaturen zuständig.
Die Kleinreparaturklausel
Dem Gesetz nach ist der Vermieter für die Reparatur größerer und auch kleinerer Schäden in und am Haus beziehungsweise der Wohnung zuständig. Dem Vermieter steht es jedoch unter bestimmten Umständen zu, eine Klausel in den Mietvertrag zu integrieren, die es ihm erlaubt, dem Mieter die Kosten für kleine Bagatellschäden zu übertragen. Damit die Klausel wirksam ist, gelten folgende Voraussetzungen:
- Es muss sich um einen Bagatellschaden (also eine Kleinigkeit) handeln.
- Die Behebung des Schadens darf den Mieter nicht mehr als 75 Euro kosten.
- Diese Regelung bezieht sich nur auf solche Dinge, die dem direkten Zugriff des Mieters unterliegen (zum Beispiel Schäden an Wasserhähnen, Duschköpfen, Fenstergriffen, Steckdosen und so weiter).
- Es muss eine Obergrenze bezüglich der jährlichen Kosten, welche dem Mieter für Kleinreparaturen entstehen, in der Klausel festgelegt sein. In einem Jahr muss der Mieter höchstens 150 bis 200 Euro für Kleinreparaturen zahlen, beziehungsweise acht Prozent der Jahresmiete.
- Vereinbarungen, welche den Mieter verpflichten, sich an allen Reparaturen mit einem gewissen Betrag zu beteiligen, sind unwirksam.
- Ebenfalls unwirksam ist die Forderung, dass der Mieter die Reparaturen selbst in Auftrag zu geben hat. Dies ist in jedem Fall die Aufgabe des Vermieters.
(Quelle: http://www.mieterbund.de/mietrecht/mietrecht-a-z/stichworte-zum-mietrecht-k/kleinreparaturen.html)
Die Einbauküche des Mieters – Die mietrechtlichen Hintergründe
Es ist dem Mieter erlaubt, seine Wohnung mit allen Dingen auszustatten, die dem normalen Wohnen dienlich sind. Der Mieter hat also grundsätzlich das Recht darauf, seine Einbauküche im neuen Mietobjekt aufzustellen und zu benutzen. Lediglich wenn größere Umbaumaßnahmen an der Wohnung vorgenommen werden sollen, etwa der Durchbruch einer Wand, ist die Erlaubnis des Vermieters einzuholen, da es sich dabei um einen Eingriff in die Gebäudesubstanz handelt.
Zieht der Mieter aus hat er das Recht alle mitgebrachten Gegenstände, also auch die Einbauküche wieder mitzunehmen. Dieses Recht verfällt sechs Monate nach dem Auszug jedoch. Da es aber die Pflicht des Mieters ist, die Wohnung nach dem Auszug wieder in ihren ursprünglichen Zustand zu versetzen, muss der Mieter sowieso mit dem Vermieter klären, ob er die Einbauküche in der Wohnung lassen, beziehungsweise an den Nachmieter übergeben darf, falls dies gewünscht ist.
Hat der Mieter beispielsweise eine hochmoderne Einbauküche gekauft und dazu auch noch die Wandfliesen erneuert, steigt dadurch der Gebrauchswert der Wohnung. Wurden vom Mieter im Vorfeld diesbezüglich jedoch keine Absprachen mit dem Vermieter getroffen, kann er vom Vermieter keinen Ausgleichsanspruch für die Aufwertung der Wohnung verlangen.
Sollten während des Mietverhältnisses Schäden an der Einbauküche entstehen, muss der Vermieter die Kosten für die Reparatur selbst tragen. Da es im Ermessen des Mieters liegt, ob und wie zum Beispiel kaputte Elektrogeräte ausgetauscht werden, muss er auch keine Fachfirma beauftragen, sondern kann die Reparatur selbst übernehmen oder einen Freund um Hilfe bitten. So ist es beispielsweise viel kostengünstiger, ein Ersatzteil für ein defektes Gerät zu bestellen, anstatt ein ganz neues Gerät anzuschaffen. Wer unsicher ist, wo er passende Ersatzteile erstehen kann, kann sich auf der Seite Trustedshops orientieren. Dort werden Kundenbewertungen zu einzelnen Shops gesammelt, wie in diesem Beispiel von ersatzteile-24.com. Wichtig ist jedoch, gerade, wenn es um die Reparatur von Elektrogroßgeräten geht, dass nur jemand, der etwas von der Materie versteht, die Reparatur durchführt. Dies kann prinzipiell auch ein Laie sein, wer aber unsicher ist, sollte aus Sicherheitsgründen doch lieber einen Fachmann beauftragen.
Das Mietrecht ist für den Laien oft nur schwer durchschaubar. Umso wichtiger ist es, sich im Vorfeld, zum Beispiel auf der Seite des Deutschen Mieterbundes (www.mieterbund.de), über seine Rechte und Pflichten zu informieren.