Der Versorgungsausgleich ist Kern der Eherechtsreform und ein Schritt zur eigenständigen Sicherung der nicht erwerbstätigen Frau. Nach Paragraf 1587 des BGB ist der Versorgungsausgleich eine zu zahlende Abfindung, sofern der Verpflichtete wirtschaftlich in der Lage ist, diese Summe zu zahlen.
Übrigens ist der Versorgungsausgleich unabhängig vom Güterstand des Verpflichteten. Interessant ist außerdem: Durch einen Ehevertrag kann der Versorgungsausgleich ausgeschlossen werden.
Noch genauere Details zum Stichwort liefert das Fachbuch »Aktuelle Leitlinien und Tabellen zu Unterhalt, Versorgungsausgleich und Zugewinnausgleich« von Gerhard Kemnade und Dieter Schwab (Hrsg.).
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