Adäquanztheorie

Ad|

Grammatik
Femininum
Sachgebiet
Rechtsw.

Bedeutung

  1. Theorie zur Bestimmung der Schadensersatzpflicht, wenn die Entstehung eines Schadens unter generellen (u. nicht unter besonderen) Umständen verursacht wird; →a. Äquivalenztheorie (1)