Lexikon

Amtshilfe

die vor allem in der Form der Rechtshilfe von den Organen der Justiz gegenseitig zu gewährende Hilfe in Gestalt der Vornahme richterlicher Handlungen in fremden Gerichtsbezirken. Im internationalen Bereich, d. h. von Staat zu Staat, findet die Amtshilfe aufgrund Entgegenkommens oder von Verträgen statt. Im weiteren Sinne bedeutet Amtshilfe die Unterstützung der behördlichen Tätigkeit durch Amtsstellen anderer Verwaltungszweige, auch zwischen Bund und Ländern. Verfassungsrechtliche Grundlage für Deutschland sind Art. 35 und 44 GG.
In
Österreich
ist Art. 22 BVerfG Rechtsgrundlage für die Amtshilfe.
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