Analog i e
eine Art der Rechtsfindung , bei der eine Rechtsnorm auf einen ähnlichen – im Gesetz selbst nicht geregelten – Sachverhalt angewendet wird (Gesetzesanalogie) . Im Gesetz wird oft die Möglichkeit einer „entsprechenden Anwendung“ eröffnet. Voraussetzung der Analogie ist die gleiche Interessenlage, Zweck- und Wertvorstellung des geregelten Sachverhalts mit dem nicht geregelten Fall. Im Strafrecht ist die Analogie nicht zulässig.