Beistand
im Strafverfahren die Zulassung des Ehegatten oder des gesetzliche Vertreters eines Angeklagten auch neben dessen Verteidiger als Prozessbeistand (§ 149 StPO); im Zivilprozess jede geschäftsfähige Person, aber nur bei Amtsgerichten. Beistände können ferner vor den Verwaltungs- und Verfassungsgerichten auftreten. Rechtsbeistand .