Beistand

auf Antrag vom Jugendamt gewährter Helfer als Beistand eines Kindes für die Aufgaben: Feststellung der Vaterschaft, Geltendmachen von Unterhaltsansprüchen; neu geregelt in den §§ 1712 f. BGB durch Beistandschaftgesetz vom 4. 12. 1997. – Im österreichischen Recht ist der Beistand die Person, die einem beschränkt Entmündigten beigegeben wird (§§ 269 ff. AGBGB). – Im schweizerischen Zivilrecht sind die Hauptfälle der Beistandschaft in Art. 392 – 397 und Art. 417 ff. ZGB geregelt (ähnlich der deutschen Pflegschaft ), z. B. für Mündige, die an der Erledigung einer dringenden Angelegenheit durch Krankheit, Abwesenheit u. Ä. verhindert sind.