Pflegschaft
vom Gericht angeordnete fürsorgerische Maßnahme für eine minderjährige Person in Einzelangelegenheiten, an deren Besorgung die Eltern oder der Vormund verhindert sind; insbesondere im Rahmen von Vermögensangelegenheiten. Bei Volljährigen ist die Pflegschaft für eine hilfsbedürftige Person ersetzt durch Betreuung nach dem seit 1. 1. 1992 geltenden Betreuungsgesetz. Pflegschaft bleibt weiterhin zulässig – insbesondere zur Verwaltung und Sicherung des Nachlasses – bei Abwesenheit, bei unbekannten Beteiligten oder zur Wahrung der künftigen Rechte einer Leibesfrucht (§§ 1909 ff. BGB). – Ähnliche Regelung in Österreich nach §§ 269 ff., 865 ABGB ( Kuratel ) und §§ 21 ff. des Jugendwohlfahrtsgesetzes. In der Schweiz : Beistand .
Auch: Kuratel