Lexikon

Bundesgerichte

allgemein in Bundesstaaten die vom Gesamtstaat errichteten Gerichte im Gegensatz zu denen der Gliedstaaten. Dabei kann die Zuständigkeit in der Art aufgeteilt werden, dass die oberen Gerichte grundsätzlich solche des Gesamtstaats sind oder aber, dass die Bundesgerichte ihrer Rechtsprechung materielles Bundesrecht und die Einzelstaatsgerichte Länderrecht zugrunde legen; schließlich ist auch eine Kombination beider Formen möglich.
In
Deutschland
gibt es zwei Arten von Bundesgerichten. Die obersten Gerichte des Bundes entscheiden nur als letzte Instanz. Dazu gehören: der Bundesgerichtshof, das Bundesarbeitsgericht, das Bundessozialgericht, der Bundesfinanzhof, das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesdisziplinargericht. Nur wo der Bund über eine ausschließliche Gerichtsbarkeit verfügt, kann er Bundesgerichte auf allen Stufen einsetzen. Zu diesen Gebieten zählen Disziplinarsachen (Truppendienstgericht) sowie der Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes (Bundespatentgericht) und des Staatschutzes (1969 an Oberlandesgerichte delegiert). Eine besondere Stellung nimmt das Bundesverfassungsgericht ein. Kein Gericht ist der Bundesrechnungshof, wenngleich auch seine Angehörigen richterliche Unabhängigkeit genießen. Einrichtungen der Länder sind z. B.: Amts-, Land- und Oberlandesgerichte, die Verwaltungs- und Oberverwaltungsgerichte bzw. die Verwaltungsgerichtshöfe, die Sozial- und Landessozial-, die Arbeits- und Landesarbeitsgerichte.
In Österreich geht alle Gerichtsbarkeit vom Bund aus. In Zivil- und Strafsachen ist die höchste Instanz der Oberste Gerichtshof. Weitere Oberste Gerichte: Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof, Patentgerichtshof.
Das höchste Gericht des schweizerischen Bundes hat seinen Sitz in Lausanne. Die gesamte übrige Gerichtsbarkeit ist kantonal (Ausnahme: oberstes Eidgenössisches Versicherungsgericht, Luzern).
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