Lexikon
Bundesrat
Deutschland
Bundesrat: Eröffnungssitzung
Eröffnungssitzung des Bundesrates
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Durch den Bundesrat wirken die Länder an der Gesetzgebung (Bundesgesetze) und Verwaltung des Bundes mit (Art. 50 GG). Bei den ausdrücklich im Grundgesetz bezeichneten Gesetzen (z. B. über Verfassungsänderung) ist die Zustimmung des Bundesrats erforderlich (sog. Zustimmungsgesetze). Gesetzesvorlagen der Bundesregierung werden über den Bundesrat dem Bundestag zugeleitet, außerdem kann der Bundesrat entsprechende Vorschläge über die Bundesregierung an den Bundestag richten. Der Bundesrat ist ferner beteiligt beim Bundeszwang, beim Gesetzgebungsnotstand und bei der Unterstellung von Polizeikräften (Bundesinnenminister). Er kann beschließen, den Bundespräsidenten vor dem Bundesverfassungsgericht anzuklagen (Art. 61 GG), und kann ein Gutachten des Bundesverfassungsgerichts beantragen, dessen Richter er zur Hälfte wählt. – Der Präsident des Bundesrats wird auf jeweils ein Jahr vom Bundesrat gewählt; gewählt wird jeweils der Regierungschef eines Bundeslands in der Reihenfolge der Einwohnerzahlen der Länder. Er vertritt den Bundespräsidenten im Verhinderungsfall. – Praktisch bedeutet die Tätigkeit des Bundesrats eine zusätzliche Gewaltentrennung.
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