Dienststrafrecht

Regelung der Strafbarkeit von Dienstvergehen von Beamten; für die Bundesbeamten enthalten im Bundesdisziplinargesetz vom 9. 7. 2001. Danach sind Disziplinarmaßnahmen : Verweis (Tadel eines bestimmten Verhaltens des Beamten), Geldbuße, Gehaltskürzung, Versetzung in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt, Entfernung aus dem Dienst, Kürzung des Ruhegehalts, Aberkennung des Ruhegehalts. Die Disziplinarbefugnisse werden von den zuständigen Behörden, Dienstvorgesetzten und Verwaltungsgerichten ausgeübt. Gerichte weiterer Instanz sind die Oberverwaltungsgerichte und das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig. Für die übrigen Beamten ist das Dienststrafrecht landesrechtlich geregelt. – In Österreich ist das Dienststrafrecht vor allem im Beamten-Dienstrechtsgesetz von 1979 geregelt.

Auch: Disziplinarstrafrecht und Disziplinarrecht