Erbzins
vererbliches und veräußerliches Untereigentum an einem (besonders landwirtschaftlichen) Grundstück (Erbzinsgut) , an dem ein Grundherr das Obereigentum besitzt, zu dessen Anerkennung der Erbzinsmann regelmäßig Erbzins und Sonderabgaben zahlt; im Mittelalter in Deutschland weit verbreitet, zur Zeit der Bauernbefreiung abgelöst. Erbpacht .
Auch: Erbzinsrecht, ; Erbleihe