Erschleichung

die Inanspruchnahme einer Leistung erschleichen, in der Absicht, das Entgeld dafür nicht zu entrichten, z. B. Leistung eines Automaten ( Automatenmissbrauch ), die Beförderung durch ein Verkehrsmittel (Beförderungserschleichung) oder des Zutritts zu einer Veranstaltung oder einer Einrichtung; strafbar mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr (§ 265a StGB). In der Schweiz sind diese Delikte strafbar nach Art. 151 StGB (Erschleichung einer Leistung). In Österreich: § 149 StGB (Erschleichung einer Leistung).