Fahrnisgemeinschaft

durch Ehevertrag begründete Gütergemeinschaft des früheren deutschen ehelichen Güterrechts (ehemalige §§ 1549 – 1556 BGB), bei der die vor ihrer Begründung den Ehegatten gehördende Fahrnis und das während ihrer Dauer von ihnen Erworbene, die Errungenschaft , gemeinschaftliches Vermögen der Ehegatten ( Gesamtgut ) wird.