Freizeichnungsklausel
vertraglicher Haftungsausschluss, rechtswirksam nur bei dispositivem Recht und nur im Rahmen der guten Sitten; für eigenen Vorsatz unzulässig (§276 Abs. 2 BGB).
vertraglicher Haftungsausschluss, rechtswirksam nur bei dispositivem Recht und nur im Rahmen der guten Sitten; für eigenen Vorsatz unzulässig (§276 Abs. 2 BGB).