Gefährdungsdelikte
Handlungen, bei denen schon die Herbeiführung einer Gefahr strafbar ist, z. B. Transportgefährdung , Straßenverkehrsgefährdung . – Im schweizerischen StGB ist die Gefährdung von Leib und Leben durch Sprengstoffe und giftige Gase als selbständiges Delikt nach Art. 224 und 225 strafbar; in anderen Straftatbeständen (z. B. Brandstiftung, Art. 221; Störung des Straßen- und Luftverkehrs, Art. 2378) straferhöhendes Tatbestandsmerkmal.