Gefälligkeitsakzept
aus Gefälligkeit akzeptierter Wechsel, dem keine Schuldverbindlichkeit zugrunde liegt. Haftung des Akzeptanten daher nicht gegenüber dem Aussteller, jedoch gegenüber Dritten ( Akzept ).
aus Gefälligkeit akzeptierter Wechsel, dem keine Schuldverbindlichkeit zugrunde liegt. Haftung des Akzeptanten daher nicht gegenüber dem Aussteller, jedoch gegenüber Dritten ( Akzept ).