Gegenseitigkeit
der Grundsatz der Gleichbehandlung vor allem im internationalen Zivilprozessrecht und im Fremdenrecht . Nach diesem Grundsatz wird die Behandlung ausländischer Personen oder ausländischer Hoheitsakte (z. B. Anerkennung von Urteilen) davon abhängig gemacht, dass der ausländische Staat inländische Personen bzw. Hoheitsakte ebenso behandelt.
Auch: Reziprozität