Geständnis
das Zugeben (Zugestehen) von Tatsachen, die die Berechtigung des gegnerischen Vorbringens stützen sollen, durch eine Prozesspartei, zu unterscheiden vom Anerkenntnis ; im Rahmen der Verhandlungsmaxime bedürfen zugestandene Tatsachen nicht des Beweises (§ 288 ZPO).