Gewährträgerhaftung
die volle und unbeschränkte Haftung des Gewährträgers ( Gemeinde , Kreis , Land , Bund ) für die Verbindlichkeiten der von ihm errichteteten öffentlich-rechtlichen Anstalten , insbesondere für die öffentlich-rechtlichen Kreditinstitute ( Sparkassen , Landesbanken u. a.); ab Mitte 2005 für die öffentlich-rechtlichen Kreditinstitute aufgrund EU-rechtlicher Vorgaben neu geregelt. Für alle nach dem 18. 7. 2005 vereinbarten Verbindlichkeiten besteht danach keine Haftung des Gewährträgers mehr; zwischen 19. 7. 2001 und 18. 7. 2005 vereinbarte Verbindlichkeiten fallen unter die Gewährträgerhaftung, wenn deren Laufzeit nicht über den 31. 12. 2015 hinausgeht; für vor dem 19. 7. 2001 eingegangene Verbindlichkeiten besteht volle und zeitlich unbegrenzte Gewährträgerhaftung.