Kreis
1. öffentlich-rechtliche Gebietskörperschaft, die überörtliche Aufgaben für das Kreisgebiet wahrnimmt. Der Kreis, auch Landkreis, hat ein Recht auf Selbstverwaltung (Art. 28 Abs. 2 Satz 2 GG), er erfüllt darüber hinaus aber auch staatliche Verwaltungsaufgaben als Auftragsangelegenheiten. Hauptorgan ist in der Regel der Kreistag. Gemeindeverband . – In der Schweiz: Verwaltungsbezirk in einzelnen Kantonen. – Österreich kennt keine dem deutschen Landkreis gleichgestellte Selbstverwaltungskörperschaft oder Verwaltungseinheit (Bezirkshauptmannschaft).