Gläubigerversammlung

Versammlung aller Insolvenzgläubiger . Sie wird vom Insolvenzgericht berufen und geleitet (§§ 74 ff. Insolvenzordnung). Das Stimmverhältnis richtet sich grundsätzlich nach den Forderungsbeträgen, nicht nach der Kopfzahl. Aufgaben: Wahl eines Insolvenzverwalters , Bestellung des Gläubigerausschusses , Beschlussfassung über wichtige Maßnahmen, Entgegennahme von Berichten und Schlussabrechnung des Insolvenzverwalters.