Grenze

Die Eigentümer von Nachbargrundstücken sind einander verpflichtet, an der Errichtung oder Wiederherstellung fester Grenzzeichen mitzuwirken; zur Benutzung von Grenzeinrichtungen sind sie im Zweifel gemeinschaftlich berechtigt (§§ 919, 921 BGB). – Für Österreich sind die Bestimmungen über Erneuerung und Berichtigung der Grenzen in den §§ 850 – 853 ABGB enthalten. In der Schweiz sind die entsprechenden Bestimmungen in Art. 668 – 670 und 697 ZGB getroffen. Nachbarrecht .